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   BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80   

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BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80 (https://dejure.org/1982,1163)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1982 - IVb ZB 862/80 (https://dejure.org/1982,1163)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1982 - IVb ZB 862/80 (https://dejure.org/1982,1163)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unverfallbarkeit von Anwartschaften - Einbeziehung von Anwartschaften in den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich - Berücksichtigung einer durch Satzungsänderung eingetretene Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unverfallbarkeit - Betriebliche Altersversorung - Entscheidungserheblicher zeitpunkt - Letzte Tatsacheninstanz - Entwicklung der Verhältnisse - Eintritt der Unverfallbarkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 38
  • MDR 1983, 209
  • FamRZ 1982, 1193
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80
    Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899, NJW 1982, 1989) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB.

    In den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind diejenigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst einzubeziehen, die gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB unverfallbar waren, also nach den in Betracht kommenden Satzungsbestimmungen in ihrem Versorgungswert durch die künftige berufliche Entwicklung des Ehemannes nicht mehr beeinträchtigt werden konnten, sondern ihm auch verblieben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus seinem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausschied (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 aaO).

  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80
    Hier unterscheidet sich die Regelung des Versorgungsausgleichs bei der betrieblichen Altersversorgung von derjenigen des Rentensplittings und des Quasi-Splittings, bei denen für die Höhe der auszugleichenden Versorgung stets der am Ehezeitende erreichte Wert maßgebend bleibt und nur die Form des Ausgleichs durch die bei der Entscheidung gegebenen Voraussetzungen bestimmt wird (BGHZ 81, 100, 123).
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80
    Zur Begründung wird auf den Beschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff.) verwiesen.
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 747/80

    Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80
    Ob - und ggf. für welchen Versorgungswert - diese Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung bei der BVA erfüllt waren, beurteilt sich nach den Umständen im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB; vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG München, 16.09.1980 - 4 UF 159/80
    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80
    Dies bestimmt sich bei einer nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung, sofern der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA fällt, nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D (ebenso OLG Koblenz FamRZ 1981, 901, 903 für die Satzung der BVA - Abt. B - gegen OLG München FamRZ 1981, 281, 282 für eine private betriebliche Altersversorgung).
  • OLG Koblenz, 06.04.1981 - 13 UF 413/80
    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80
    Dies bestimmt sich bei einer nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung, sofern der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA fällt, nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D (ebenso OLG Koblenz FamRZ 1981, 901, 903 für die Satzung der BVA - Abt. B - gegen OLG München FamRZ 1981, 281, 282 für eine private betriebliche Altersversorgung).
  • BGH, 23.11.1989 - III ZR 161/88

    Wirkung der Ablehnung eines Bauantrags gegenüber dem Grundstückseigentümer

    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 23. November 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1983, 39 [BGH 29.09.1982 - IVb ZB 862/80]) beschlossen :.
  • BGH, 19.01.1983 - IVb ZB 523/81

    Ermittlung des Versorgungsausgleichs - Einbeziehung von

    Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, am 9. Dezember 1980, galt jedoch die am 1. August 1979 in Kraft getretene geänderte Satzung der BVA, die außer der qualifizierten Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes auch eine - auf der Grundlage von Beiträgen bzw. Umlagen ermittelte - statische Versicherungsrente (§§ 156 Abs. 1 b, 163 der Satzung - Teil D -) vorsieht (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1982, IVb ZB 862/80 = FamRZ 1982, 1193 ff).

    Sie sind Pflichtversicherte im Sinne des neuen Teils D der Satzung geworden (§ 197 Abs. 1 der Satzung) mit der Folge, daß sich ihre Versorgungsanwartschaften und zukünftigen Versorgungsrechte aus der Zusatzversorgung mit Wirkung vom 1. August 1979 an insgesamt nach dem neuen Satzungsrecht bestimmen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1982 aaO).

  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 133/85

    Rentenversicherung - Anwartschaft - Ausgleich - Ehe - Trennungszeit

    Denn nach § 1587 c BGB kommt nur eine Herabsetzung, nicht dagegen eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs in Betracht (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1985, 687, 688, unter Hinweis auf den Senatsbeschluß FamRZ 1982, 1193).
  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 85/83

    Ausgleich von wegfallenden Anwartschaften auf landwirtschaftliches Altersgeld

    unterfällt und es daher nicht wie bei der betrieblichen Altersversorgung darauf ankommt, daß das Anrecht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverfallbar ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 862/80 - FamRZ 1982, 1193, 1194).
  • VGH Hessen, 26.06.1984 - 10 UE 1528/84

    Verwendung von Textbausteinen bei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen

    Die Verpflichtung zur gedrängten Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Tatbestandes läßt eine Zusammenfassung des Sach- und Streitstandes zu, soweit darunter die Verständlichkeit nicht leidet und vor allem die Beweisfunktion des Tatbestandes nicht tangiert wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO; zur negativen Bestandskraft des Tatbestandes vgl. BGH, NJW 1983, 38 5; zur Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bei unrichtigem Tatbestand vgl. BVerfG, NJW 1982, 983).
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 81/87

    Bewertung von Versorgungsanrechten beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer

    Das hat der Senat bereits für Änderungen der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes und der Versorgungsordnung eines Betriebes durch Betriebsvereinbarung entschieden (Beschlüsse vom 29. September 1982 - IVb ZB 862/80 - FamRZ 1982, 1193 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978 m.w.N.).
  • OLG Celle, 09.03.1994 - 17 UF 192/93

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge;

    Änderungen im Wert einer Versorgung, die sich nach Ehezeitende aufgrund von Änderungen der maßgebenden Versorgungsordnung ergeben, sind im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1982, 1193 [BGH 29.09.1991 - IVb ZB 862/80] ; 1989, 951, 953; 1990, 382, 383).
  • BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 1/82

    Neuberechnung des Versorgungsausgleichs - Anwartschaft auf Versicherungsrente und

    Wie der Senat in dem Beschluß vom 29. September 1982 (IVb ZB 862/80 = FamRZ 1982, 1193) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abteilung B) zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA (Abteilung B) fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA (Abteilung B) - Teil C - vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für das Zusatzversorgungsverhältnis des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D.
  • BGH, 22.12.1982 - IVb ZB 847/80

    Ausgleich einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung im Rahmen des

    Wie der Senat in dem Beschluß vom 29. September 1982 (IVb ZB 862/80 - FamRZ 1982, 1193, 1195) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abteilung B) zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA (Abteilung B - Teil C) vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für das Zusatzversorgungsverhältnis des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D.
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 603/80

    Regelung eines Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe - Einbeziehung der

    Wie der Senat hierzu durch Beschluß vom 29. September 1982 (IVb ZB 862/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abt. B) zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA (Teil D) fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA (Teil C) vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für die Zusatzversorgung des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D.
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 624/80

    Regelung eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung einer Ehe - Einbeziehung der

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 631/80

    Regelung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe - Einbeziehung einer

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 770/80

    Regelung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe - Einbeziehung einer

  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 632/80

    Regelung eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung - Einbeziehung der noch nicht

  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 905/81

    Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des

  • OLG Bamberg, 24.01.1983 - 2 UF 142/80
  • BGH, 16.02.1983 - IVb ZB 704/81

    Scheidung der Ehe - Regelung des Versorgungsausgleichs - Erwerb von

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